Massive Auswirkungen auf Quartiergeber möglich
Novelle zum steiermärkischen Grundversorgungsgesetzt (stGVG)Die steiermärkische Landesregierung hat am 14. Jänner 2026 die Novelle zum steirischen Grundversorgungsgesetz in die Begutachtung geschickt (vgl. hier). Die geplanten Änderungen bringen klare Verschärfungen. Ziel ist es, den Asylstandort Steiermark so unattraktiv wie möglich zu machen. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass sich die Anzahl der Quartiere im Land reduziert. Langfristig am Markt bestehen bleiben werden jene Quartiere, die spezialisiert sind und organisatorisch sauber arbeiten.

Konkret geht es um zwei Themenbereiche, die auf den ersten Blick harmlos wirken, für Quartiergeber aber erhebliche Folgen haben können:
- die Mitarbeitspflicht der Asylwerber bzw. Vertriebenen im Quartier
- die verpflichtende Meldung von Vertriebenen beim AMS
1. Mitarbeitspflicht: kein Vorteil, sondern Organisationsrisiko
Ein besonders hohes Risiko entsteht im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgesehenen Mitarbeitspflicht der untergebrachten Personen. Diese Regelung wird von vielen Quartiergebern als Entlastung oder sogar als Vorteil verstanden. Das ist ein gefährlicher Irrtum.
Die Mitarbeitspflicht bedeutet nicht, dass sich Aufgaben im Quartier „von selbst erledigen“. Sie bedeutet auch nicht, dass der Quartiergeber von organisatorischer Verantwortung befreit wird. Im Gegenteil: Damit die gesetzliche Pflicht überhaupt wirksam werden kann, muss es im Quartier konkrete, nachvollziehbare Hilfstätigkeiten geben, die angeboten werden können. Ohne ein solches Angebot können weder Mitwirkung noch Verweigerung festgestellt werden. Fehlt diese Struktur, entsteht nach außen der Eindruck eines unkoordinierten und nicht steuernden Quartierbetriebs.
In der Praxis entsteht dadurch eine faktische Erwartungshaltung gegenüber dem Quartiergeber:
- dass es Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung gibt,
- dass nachvollziehbar ist, wem diese angeboten wurden,
- dass dokumentiert ist, ob und in welchem Umfang mitgewirkt wurde.
Gleichzeitig entsteht ein rechtlich sensibler Bereich: Der Quartiergeber darf weder arbeitsrechtliche Weisungen erteilen noch Tätigkeiten organisieren, die den Eindruck eines Beschäftigungsverhältnisses erwecken. Zwischen „gar nichts anbieten“ und „zu viel organisieren“ verläuft eine schmale Linie, die ohne klare Struktur rasch zum Risiko wird.
Der Quartiergeber ist zwar nicht befugt, Sanktionen zu verhängen, trägt aber das Risiko, wenn fehlende Organisation, fehlende Dokumentation oder fehlende Übersicht bei Kontrollen sichtbar werden. Das Land bewertet in solchen Fällen nicht die Bereitschaft der Bewohner, sondern die Steuerungs- und Kontrollfähigkeit des Quartierbetriebs.
Die Mitarbeitspflicht der Bewohner ist daher kein Vorteil, sondern ein zusätzliches Instrument, mit dem Quartiere beurteilt und verglichen werden. Quartiere, die hier keine klare Struktur vorweisen können, geraten rasch in den Fokus von Rückfragen, Auflagen oder weiteren Maßnahmen.
Die Mitarbeitspflicht ist rechtlich vorgesehen, aber derzeit nicht sauber gelöst. Quartiergeber müssen hier besonders vorsichtig agieren (Haftung, (Unfall-)Versicherungsschutz und Abgrenzung zur Beschäftigung).
Sowohl bei der AMS-Meldung als auch bei der Mitarbeitspflicht liegen die formalen Pflichten bei den Bewohnern, die praktischen Risiken aber beim Quartierbetrieb.
2. AMS-Meldung: Bewohnerpflicht mit Folgen für den Quartierbetrieb
Grundversorgte Personen mit Vertriebenenstatus (insbesondere ukrainische Staatsangehörige) müssen sich beim Arbeitsmarktservice melden. Was auf den ersten Blick wie eine reine Bewohnerpflicht wirkt, birgt für Quartiergeber erhebliche betriebliche Risiken. Denn diese Verpflichtung verlagert keine Verantwortung vom Quartiergeber weg, sondern erhöht sein betriebswirtschaftliches Risiko: Fehlende AMS-Meldung bedeutet Streichung der Leistungen für den Betroffenen – mit unmittelbaren Folgen für die Abrechenbarkeit der Belegungstage des Quartiergebers.
Diese Verpflichtung begründet auch keine Aufgabenübernahme des AMS im Quartierbetrieb und führt auch zu keiner Entlastung des Quartiergebers. Der Quartiergeber bleibt Vertragspartner des Landes Steiermark und trägt weiterhin die volle Verantwortung für:
- die korrekte Meldung belegter und abrechenbarer Tage,
- die fristgerechte Anzeige von Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen,
- die nachvollziehbare Dokumentation von Anwesenheiten, Abwesenheiten und Statusänderungen.
Erfüllt eine Person ihre AMS-Pflichten nicht und fällt dadurch ganz oder teilweise aus der Grundversorgung, hat das unmittelbare Auswirkungen auf den Quartierbetrieb:
- Tage sind nicht mehr abrechenbar,
- Rückforderungen sind möglich,
- fehlerhafte Meldungen werden sanktioniert.
Wesentlich ist:
- Das AMS übernimmt keine Verantwortung für den Quartierbetrieb.
- Das Land prüft nicht das AMS, sondern die Unterlagen und Meldungen des Quartiergebers.
Der Quartiergeber muss daher jederzeit nachvollziehbar darlegen können:
- welche Personen AMS-pflichtig sind,
- ob und seit wann Nachweise vorliegen,
- ab welchem Zeitpunkt Tage nicht mehr abrechenbar sind.
Die AMS-Pflichten der Bewohner ersetzen keine Pflichten des Quartiergebers, sondern erhöhen die Anforderungen an Dokumentation, Fristenkontrolle und administrative Struktur im Quartierbetrieb.
Fazit
Die Novelle des steirischen Grundversorgungsgesetzes verschärft nicht nur Pflichten für Bewohner, sondern verändert die Anforderungen an den Quartierbetrieb grundlegend. Quartiere, die organisatorisch sauber, dokumentationssicher und kontrollfähig aufgestellt sind, werden bestehen bleiben. Quartiere, die informell arbeiten oder auf Eigeninitiative der Bewohner setzen, geraten zunehmend unter Druck. Die Novelle wirkt damit weniger über einzelne Sanktionen als über strukturellen Druck auf den Quartierbetrieb. Wer diesen Druck organisatorisch abfedern kann, bleibt im System. Wer das nicht kann, wird mittelfristig verdrängt.
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unseren Dienstleistungen.
Betrifft die AMS-Meldung mich als Quartiergeber überhaupt?
Formal betrifft sie die Bewohner mit Vertriebenenstatus.
Praktisch jedoch betrifft sie den Quartierbetrieb, weil Wegfall oder Einschränkung der Grundversorgung die Abrechenbarkeit der Belegungstage betrifft.
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Muss ich Bewohner beim AMS anmelden oder begleiten?
ein. Das ist nicht Aufgabe des Quartiergebers. Die Verantwortung für Anmeldung und Termine liegt beim Bewohner.
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Reicht es, wenn mir ein Bewohner sagt, dass er beim AMS gemeldet ist?
Nein. Aussagen ersetzen keine nachvollziehbare Dokumentation. Entscheidend ist, ob der Anspruch auf Grundversorgung weiterhin besteht.
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Was passiert, wenn ein Bewohner seinen AMS-Pflichten nicht nachkommt?
Das Land kann Leistungen kürzen oder einstellen. Ab diesem Zeitpunkt sind Belegungstage ganz oder teilweise nicht mehr abrechenbar.
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Prüft das Land das AMS oder den Quartiergeber?
Das Land prüft den Quartierbetrieb: Belegungslisten, Meldungen, Fristen und Dokumentation.
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Muss ich wissen, wer AMS-pflichtig ist?
Ja. Ohne diese Übersicht ist eine korrekte Abrechnung und Meldung nicht möglich.
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Müssen Asylwerber und Vertriebene im Quartier mitarbeiten?
Das Gesetz ermöglicht eine Verpflichtung zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterbringung.
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Was ist mein Risiko als Quartiergeber?
Rückforderungen, Kürzungen, fehlerhafte Abrechnungen und Probleme bei Zuweisungen.
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Ist das ein Vorteil für mich als Quartiergeber?
Nein. Die Mitarbeitspflicht ersetzt keine Pflichten des Quartiergebers und schafft keine kostenlose Arbeitsleistung.
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Bin ich verpflichtet, Arbeiten oder Aufgaben zu organisieren?
Nein. Es gibt keinen formalen Auftrag, Tätigkeiten zu schaffen. Faktisch entsteht jedoch Erwartungsdruck, dass die Regelung im Quartier umsetzbar ist.
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Was passiert, wenn es keine Tätigkeiten gibt?
Ohne angebotene Tätigkeit kann keine Mitwirkung und keine Verweigerung festgestellt werden. Das Quartier wirkt dann nach außen unkoordiniert.
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Muss ich kontrollieren, wer mitarbeitet und wer nicht?
Sie dürfen nicht sanktionieren. Relevant ist jedoch, ob nachvollziehbar dokumentiert werden kann, was angeboten wurde und wie reagiert wurde.
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Muss ich Bewohner sanktionieren, wenn sie nicht mitarbeiten?
Nein. Sanktionen dürfen ausschließlich vom Land ausgesprochen werden.
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Muss eine Verweigerung gemeldet werden?
Leistungsrelevante Umstände müssen gemeldet werden, wenn sie bekannt sind. Fehlende Dokumentation ist bei Kontrollen ein Risiko.
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Wie sieht es mit Haftung und Versicherung aus?
Die Mitarbeit ist kein Arbeitsverhältnis. Fragen zu Unfallversicherung und Haftung sind derzeit nicht klar geregelt. Gefährliche Tätigkeiten sollten vermieden werden.
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Was ist das größte Risiko für Quartiergeber?
Zu wenig Organisation wirkt steuerungslos. Zu viel Organisation kann Haftungsrisiken schaffen.
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Was ist ein sinnvoller Umgang?
Einfache, ungefährliche Tätigkeiten, klare Dokumentation, keine Weisungen, keine Sanktionen.
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Hinweis:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. QBR erbringt keine rechtsberatenden Leistungen und ersetzt weder eine anwaltliche Beratung noch verbindliche Auskünfte der zuständigen Behörden. Die dargestellten Einschätzungen beruhen auf dem derzeit bekannten Inhalt der Novelle des steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes, den veröffentlichten Erläuterungen der Landesregierung sowie auf praktischen Erfahrungen im laufenden Quartierbetrieb. Sie geben das aktuelle Verständnis der Regelungen und deren mögliche Auswirkungen aus Sicht der Quartierpraxis wieder. Da sich gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Vollzugshinweise und Verwaltungspraxis ändern oder erst im Laufe der Umsetzung konkretisieren können, kann keine Gewähr für Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit übernommen werden. Für verbindliche rechtliche Beurteilungen wird empfohlen, eine qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

QuartierBetreuung Rebecca Böhmer
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